Satzung IG Offiziere

Ordnung der Offiziergemeinschaft „Strelasund-Kaserne“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Die Gemeinschaft führt den Namen „Offiziergemeinschaft Strelasund-Kaserne “ und hat ihren Sitz in 18445 Kramerhof OT Parow, Pappelallee 24. 
(2) Das Geschäftsjahr der Gemeinschaft ist das Kalenderjahr.
(3) Damit die Gemeinschaft ihre Aufgaben erfüllen kann, nutzt sie vorrangig die durch die Messe-, Heimbewirtschaftungsgesellschaft Strelasund-Kaserne zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.

 

§ 2 Zweck der Gemeinschaft

Zweck der Gemeinschaft ist insbesondere die:

1. Pflege der Kameradschaft 

2. dienstliche und außerdienstliche Betreuung ihrer Mitglieder

3. Durchführung kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen 

4. Pflege der Beziehungen zwischen der Bundeswehr und anderen gesellschaftlichen Bereichen

5. organisatorische, personelle und materielle Voraussetzungen zu schaffen, um bei der Umsetzung des Betreuungskonzeptes aktiv mitwirken zu können. 
Die Offiziergemeinschaft übernimmt kommissarisch die Aufgaben als Offizierheimgesellschaft im Falle der Auflösung der Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e.V. nach § 11 (1) derer Satzung. (siehe § 13)

§ 3 Mitglieder 

(1) Die Offiziergemeinschaft hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in Angelegenheiten der Offiziergemeinschaft. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft (Eintritt, Ausschluss) wird nach den §§ 4 und 5 getroffen.
(2) 1. Ordentliche Mitglieder können werden:


a) aktive Offiziere und Offizieranwärter ab Fähnrich (zur See) ausgenommen Lehrgangsteilnehmer der MTS, 

b) Beamte des höheren und gehobenen Dienstes der Bundeswehrverwaltung,

c) Bundeswehrangestellte in zu b) vergleichbaren Vergütungsgruppen.


2. Außerordentliche Mitglieder können werden:
a) Personen, die durch ordentliche Mitglieder vorgeschlagen werden und einen Bezug zur Bundeswehr haben, b) Offiziere verbündeter und befreundeter Streitkräfte,  c) Lehrgangsteilnehmer nach ihrer Ernennung zum Fähnrich (zur See),  d) Offiziere, vergleichbare Beamte und Angestellte im Ruhestand und Reserveoffiziere. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder nach § 3 (2), sofern sie Mitglieder der Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e.V. sind.
(2) Außerordentliche Mitglieder werden auf 2/3 Beschluss des Vorstandes bzw. auf Entscheidung der Mitgliederversammlung aufgenommen. 
(3) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet: 

1. auf eigenen Antrag,

2. auf einstimmigen Beschluss der Interessenvertretung bei wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung,

3. durch Tod des Mitgliedes,

4. auf Beschluss der Mitgliederversammlung

5. bei Lehrgangsteilnehmern automatisch mit der Versetzung.

 
(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird wirksam mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung beim Vorstand der Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e.V. eingeht. 
(3) Die Absätze (1) und (2) sind im Zusammenhang mit dem § 5 der Satzung der Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e.V. zu sehen.
 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e.V. und deren Fälligkeit wird durch deren Mitgliederversammlung festgesetzt. 
(2) Die Kontoführung und Verwaltung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 3 dieser Ordnung erfolgt auf einem eigenständigen Unterkonto der Offiziergemeinschaft durch den Kassenwart. 

§ 7 Organe

Die Organe der Gemeinschaft sind: 

1. die Mitgliederversammlung, 

2. die Interessenvertretung als Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

 
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder der Offiziergemeinschaft. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können als Gäste auf Beschluss des Vorstandes eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Gemeinschaft, in dem jedes ordentliche Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung hat.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, spätestens jedoch 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, vom Vorstand zu berufen. Die Leitung obliegt dem Vorstand. Zur Wahrung des Minderheitsrechts kann ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder den Sprecher schriftlich mit der Einberufung einer Mitgliederversammlung beauftragen. Dabei müssen die Mitglieder den Zweck, die Gründe und Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen. 
(3) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 10 Arbeitstagen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu berufen. Die Frist beginnt an dem Tag, welcher dem Absendetag folgt. 
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. Wahl und Abwahl des Vorstandes, 

2. Wahl der Kassenprüfer, 

3. Beschluss über Satzungsänderungen,

4. Zielsetzung bei der Nutzung der zur Verfügung stehenden Gelder,

5. Beaufsichtigung des Vorstandes durch Entgegennahme des Finanzberichtes und der neuen Jahresplanung,

6. Beschluss über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften

(5) Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen wurde und wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung berufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder Beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder in öffentlicher Form durch Handzeichen.  Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) vorgenommen werden, wenn eines der erschienenen ordentlichen Mitglieder es verlangt.
(7) Beschlüsse über Änderungen der Ordnung und des Vereinszweckes sind dagegen geheim durchzuführen und können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen ordentlichen Mitglieder der Gemeinschaft gefasst werden.
(8) Beschlüsse zur Auflösung der Gemeinschaft regelt der § 12.
(9) Anträge zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den ordentlichen Mitgliedern in Schriftform mit vollständigem Wortlaut mit der Ladung zuzustellen. 
(10) Anträge zur Beschlussfassung, die von Mitgliedern während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind in ihrer Beschlussform mit vollständigem Wortlaut zu Protokoll zu geben, wenn sie beschlossen worden sind.
(11) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es soll folgende Angaben enthalten:

1. Ort, Tag und Stunde der Versammlung, 

2. Namen von Versammlungsleiter und Protokollführer, 

3. Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder,

4. Feststellung über ordnungsgemäße Ladung, 

5. Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie mit der Ladung der Mitglieder mitgeteilt wurde,

6. Feststellung über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, 

7. Anträge zur Beschlussfassung,

8. Art der Abstimmung und genaues Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen) 

9. bei Wahlen, die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, ob sie die Wahl annehmen,

10. Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters der Offiziergemeinschaft. 
Das Protokoll ist spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmern bekanntzugeben bzw. als Nebenabdruck 10 Tage vor der Versammlung zugänglich zu machen. Es soll den Mitgliedern zeitnah nach der Versammlung zugänglich gemacht werden.

§ 9 Die Interessenvertretung als Vorstand der Offiziergemeinschaft

(1) Ergänzend zu der Satzung der Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e.V. wird wie folgt verfahren:

1. Die Interessenvertretung führt die laufenden Geschäfte der Offiziergemeinschaft als Vorstand.
2. Sie bestimmt über die Verwendung des anteiligen Vereinsvermögens der Offiziergemeinschaft. 


(2) Der Vorstand nach § 3 (2) a bis c besteht aus:

 
1. dem Sprecher, 

2. dem stellvertretenden Sprecher, 

3. dem Kassenwart, 

4. dem Schriftführer, 

(3) Der Sprecher und der Kassenwart nehmen die Aufgaben als Interessenvertreter im Vorstand der Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e.V. wahr.
Die Aufgaben gemäß Satz 1 werden bei Abwesenheit des Sprechers - durch den stellvertretenden Sprecher, bei Abwesenheit des Kassenwarts - durch den Schriftführer wahrgenommen. 
(4) Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 
(5) Der Vorstand wird, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind ordentliche Mitglieder. 
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied wählen. 
(7) Der Vorstand ist zuständig für: 

1. Verwaltung der zugewiesenen Räumlichkeiten und Verantwortung für deren materiellen Bestand,

2. Unterstützung der dienstlichen Betreuungsveranstaltungen,

3. Einflussnahme und Kontrolle des Wirtschaftsbetriebes durch die Interessenvertreter,

4. Festlegung der Vertreterregelungen der Interessengemeinschaft, 

5. Einflussnahme auf die Heimordnung, 

6. Wahrnehmung des Hausrechts, soweit der Heimgesellschaft übertragen, durch die Interessenvertreter, 

7. Abfassen und Erstatten des Jahresberichts für die Mitgliederversammlung, 

8. Aufstellen einer Jahresplanung,

9. Aufstellen und Führen des Mitgliedskontos mit jährlichen Rechnungsabschlüssen,

10. Durchführung von Mitgliederversammlungen und Ausführung ihrer Beschlüsse.

(8) Der Sprecher, der Kassenwart, der Schriftführer und deren Stellvertreter sind auf Antrag geheim zu wählen. Erreicht ein Kandidat für ein Vorstandsamt nicht die Mehrheit der Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder, weil sich die Stimmen auf mehrere Kandidaten verteilen, so ist der Kandidat gewählt, der nach einer Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen die einfache Mehrheit der Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder erhält.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder insgesamt vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung aus ihrem Amt abberufen werden. 
Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet:

1. mit Ablauf der regulären Amtszeit, 

2. bei der Abberufung durch die Mitgliederversammlung, 

3. bei Verlust der Voraussetzungen zur Wählbarkeit, 

4. bei Niederlegung des Amtes, 

5. durch Tod des Vorstandsmitgliedes, 

6. bei Versetzung an einen anderen Standort.

(10) Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand möglichst monatliche Sitzungen durch, die vom Sprecher zu berufen und zu leiten sind. Die Ladungsfrist beträgt drei Arbeitstage. Der Sprecher kann mündlich ohne Angabe der Tagesordnung einladen. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die Beschlussfassung geschieht mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Beschlüssen über die Mitgliedschaft. 
(11) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das folgende Angaben enthalten muss:

1. Ort und Datum der Vorstandssitzung, 

2. Teilnehmer, 

3. Beschlüsse mit Wortlaut und Angabe der Beschlussform und Abstimmungsergebnis, 

4. Protokollführer.

Die Protokolle sind vom Sprecher und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen. 
(12) Der Vorstand ist nicht berechtigt, Beschlüsse über Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder selbst zu fassen.

§ 10 Überschüsse

(1) Über die Verwendung von der Gemeinschaft gehörenden Mitteln, die einen Wert von über 750 € im Einzelfall übersteigen, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Zugeteilte Mittel dürfen nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden; sie sind ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Ordnung zu verwenden. 
(3) Spenden sind anteilig dem Kassenwart der Offiziergemeinschaft zuzuführen. 
(3) Geldspenden durch die Gemeinschaft sind unzulässig. 

 
§ 11 Kassenprüfer 

(1) Es sind anlässlich der Wahlen der Interessenvertretung der Offiziergemeinschaft zwei Kassenprüfer zu wählen.
(2) Im Falle der Bildung einer Offizierheimgesellschaft überprüfen die Kassenprüfer Wirtschaftsbücher und Vermögenswerte, die zur Übernahme anstehen und fertigen hierüber ein Protokoll.
(3) Während der Übergangszeit ist eine Überprüfung unmittelbar vor der ersten Mitgliederversammlung durchzuführen. 
(4) Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(5) Im Übrigen prüfen sie die ordnungsgemäße Verwendung und Buchung des anteiligen Vereinsvermögens der Offiziergemeinschaft.

 
§ 12 Auflösung der Offiziergemeinschaft 

(1) Die Offiziergemeinschaft besteht seit Tage der Gründungsversammlung.

1. Eine Auflösung zum Zwecke der Gründung einer Offizierheimgesellschaft für den Standortbereich kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder vollzogen werden.
2. Für alle anderen Fälle kann die Auflösung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der ordentlichen Mitglieder durchgeführt werden.

(2) Das Bar- und Sachvermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten fällt im Falle von (1) 1. der Nachfolgeorganisation zu. In allen anderen Fällen entscheidet die mit der Vollziehung der Auflösung beauftragte Mitgliederversammlung über den Verbleib des Bar- und Sachvermögens.
(3) Über den weiteren Verbleib der Traditionsstücke des Vereins entscheidet die mit der Auflösung beauftragte Mitgliederversammlung der Gemeinschaft.  
 

§ 13 Gründung einer Offizierheimgesellschaft 

(1) Im Falle der Auflösung der Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e.V. wandelt sich die Offiziergemeinschaft in eine Offizierheimgesellschaft um. 
(2) In diesem Fall übernimmt die Interessenvertretung der Offiziergemeinschaft kommissarisch die Aufgaben des Vorstandes der Offizierheimgesellschaft.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Gründerversammlung einzuberufen. 
(4) Diese Ordnung ist als Satzung nach dem Vereinsrecht neu zu überarbeiten. 

§ 14 Änderung der Ordnung

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Ordnung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Änderungen, die aufgrund von Verfügungen des Registergerichts bei Gründung einer Offizierheimgesellschaft notwendig sind, kann der Vorstand allein beschließen. Sie sind bei der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(6) Die Ordnung und etwaige Änderungen sind dem Kasernenkommandanten der Marine-technikschule als Aufsichtführenden zur Kenntnis zu bringen.

Stand: 20.03.2012