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...in der Messegesellschaft der Strelasund Kaserne in Parow bei Stralsund

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Satzung Messegesellschaft

Satzung der gemeinsamen Heimgesellschaft für Offiziere und Unteroffiziere Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e. V.

§ 1 Name Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e. V.“ und hat seinen

Sitz in 18445 Parow, Pappelallee 24.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist insbesondere die

1. Pflege der Kameradschaft,

2. dienstliche und außerdienstliche Betreuung seiner Mitglieder,

3. Durchführung kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen

4. Pflege der Beziehungen zwischen der Bundeswehr und anderen gesellschaftlichen

Bereichen zu fördern,

5. Der Verein übernimmt die Betreuung der Soldaten aller Dienstgradgruppen und aller

Zivilbeschäftigten, die auf das Betreuungsgebäude angewiesen sind. Hieraus ergibt

sich auch das Führen des Grundsortimentes.

(2) Der Erfüllung des Vereinszweckes dient auch ein Wirtschaftsbetrieb, den der Verein in eigener

Verantwortung führt. Überschüsse aus diesem Wirtschaftsbetrieb dürfen nur für den Vereinszweck

und nur im Rahmen von § 10 verwendet werden.

Der Verein ist uneigennützig tätig.

(3) Damit der Verein seine Aufgaben erfüllen kann, überträgt die Bundesrepublik Deutschland ihm

Bewirtschaftungsräume in der Strelasund-Kaserne, in 18445 Parow, zur Bewirtschaftung.

(4) Die Vereinstätigkeit hat in Einklang mit der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 60/2 zu stehen.

(5) Zur individuellen Betreuung bildet der Verein eine Offiziergemeinschaft (OG) und eine Unteroffiziergemeinschaft

(UG), die für Veranstaltungen und Betreuung ihrer Mitglieder ihrer Dienstgradgruppe

zuständig sind.

Die OG und UG wählen jeweils eine Interessenvertretung.

Die OG und UG entsenden jeweils den 1.Sprecher und den Kassenwart ihres Interessenvertretung

in den Vorstand der Messegesellschaft.

§ 3 Mitglieder

Die Heimgesellschaft hat ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder nach § 8, Abs.

4, Nr. 6.

Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten und wählen die Organe

des Vereins.

Die Entscheidung über die Mitgliedschaft (Eintritt, Ausschluss) obliegt der „Messegesellschaft Strelasund-

Kaserne e.V.“, vertreten durch den Vorstand gem. § 4 und § 5.

(1) 1. Ordentliche Mitglieder können werden:

a) Offiziere/Unteroffiziere, außer Lehrgangsteilnehmer,

b) Beamte des höheren, gehobenen und mittleren Dienstes der Bundeswehrverwaltung,

c) Bundeswehrangestellte in zu b) vergleichbaren Vergütungsgruppen der Truppenteile, denen

das Heim zugewiesen worden ist sowie der Standortverwaltung Stralsund.

d) In den Vorstand gewählte außerordentliche Mitglieder.

2. Außerordentliche Mitglieder können werden:

Satzung der gemeinsamen Heimgesellschaft für Offiziere und Unteroffiziere

Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e. V.

a) Personen, die durch ordentliche Mitglieder vorgeschlagen werden und einen Bezug zur

Bundeswehr haben,

b) Offiziere und Unteroffiziere verbündeter und befreundeter Streitkräfte,

c) Lehrgangsteilnehmer nach ihrer Ernennung zum Unteroffizier/Seekadett,

d) Reserveoffiziere/-unteroffiziere

e) Offiziere/Unteroffiziere und vergleichbare Beamte und Angestellte im Ruhestand.

(2) Das Heim steht allen Mitgliedern der „Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e.V.“ gleichermaßen

zur Verfügung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Annahme des Antrages

entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen, hiergegen

kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der Mitglieder endet:

1. durch Austritt,

2. auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes bei wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung,

3. durch Tod des Mitgliedes,

4. mit der Versetzung,

5. mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr.

(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird wirksam mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung

beim Vorstand eingeht.

§ 6 Mitgliederbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung

festgesetzt.

(2) Die Kontoführung und die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge erfolgt auf eigenständigen Unterkonten

der Offizier- und Unteroffiziergemeinschaft.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder der Messegesellschaft,

zu der die außerordentlichen Mitglieder als Gäste auf Beschluss des Vorstandes eingeladen

werden können.

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins, in dem jedes ordentliche

Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung hat.

Satzung der gemeinsamen Heimgesellschaft für Offiziere und Unteroffiziere

Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e. V.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand zu berufen. Sie soll in den ersten

drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Die Leitung obliegt dem Vorstand.

Zur Wahrung des Minderheitsrechts kann ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder den ersten

Vorsitzenden schriftlich zur Berufung einer Mitgliederversammlung beauftragen. Dabei müssen

die Mitglieder den Zweck, die Gründe und Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 10 Arbeitstagen unter Beifügung

der Tagesordnung zu berufen. Die Frist beginnt an dem Tag, welcher dem Tag der Absendung

folgt.

Der Aufsichtführende ist über den Termin der Mitgliederversammlung zu unterrichten.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,

2. Wahl der Kassenprüfer,

3. Beschluss der Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und der Vereinsauflösung,

4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbeitrages,

5. Beaufsichtigung des Vorstandes durch Entgegennahme des Finanzberichtes und des

neuen Haushaltplanes und ggf. Entlastung des Vorstandes,

6. Beschluss über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen wurde und

wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen sind.

Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung

mit der gleichen Tagesordnung berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit

der erschienenen ordentlichen Mitglieder in öffentlicher Form durch Handzeichen. Beschlüsse

über Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks sind dagegen geheim durchzuführen.

Solche Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen

Mitglieder des Vereins gefasst werden.

Beschlüsse zur Auflösung des Vereins regelt der § 11.

Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) vorgenommen werden, wenn eines der erschienenen

ordentlichen Mitglieder dies verlangt.

(7) Anträge zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den ordentlichen Mitgliedern in

Schriftform mit vollständigem Wortlaut mit der Ladung zuzustellen. Anträge zur Beschlussfassung,

die von Mitgliedern während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind in ihrer

Beschlussform mit vollständigem Wortlaut zu Protokoll zu geben, wenn sie beschlossen worden

sind.

(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es soll folgende

Angaben enthalten:

1. Ort, Tag und Stunde der Versammlung,

2. Namen von Versammlungsleiter und Protokollführer,

3. Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder,

4. Feststellung über ordnungsgemäße Ladung,

5. Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Ladung der Mitglieder mitgeteilt wurde,

6. Feststellung über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung,

7. Anträge zur Beschlussfassung,

8. Art der Abstimmung,

9. genaues Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige

Stimmen)

10. bei Wahlen, die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, ob sie die Wahl annehmen,

Satzung der gemeinsamen Heimgesellschaft für Offiziere und Unteroffiziere

Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e. V.

11. Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiter der Messegesellschaft

Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmern bekannt zugeben.

Einen Nebenabdruck erhält der Aufsichtführende.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Messegesellschaft und verwaltet das Vereinsvermögen,

sowie die dem Verein überlassenen Räume und das Inventar. Der Vorstand stellt

zu seiner Unterstützung im Wirtschaftsbereich einen Geschäftsführer ein. Der Geschäftsführer

ist durch den Vorstand ständig zu überwachen.

(2) Der Vorstand setzt sich aus einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand zusammen.

(2.1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. dem ersten Vorsitzenden,

2. dem zweiten Vorsitzenden,

3. dem Schatzmeister,

4. dem stellvertretenden Schatzmeister

5. und dem Schriftführer.

(2.2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1. dem geschäftsführenden Vorstand,

2. den zwei Messeführern,

3. den 1. Sprecher der OG und UG,

4. den Kassenwarten der OG und UG

5. und bis zu drei Beisitzer.

(3) Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt,

vom Tag der Wahl gerechnet. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind Vereinsmitglieder nach §3 (1) 1.

und (1.) 2.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so kann die Mitgliederversammlung

auf Vorschlag des Vorstandes für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied

wählen.

(6) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden,

den zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam

vertretungsberechtigt.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder

zu regeln ist.

Er ist zuständig für:

1. Verwaltung des Heims und Verantwortung für den gesamten Heimbetrieb,

2. Unterstützung der dienstlichen Veranstaltungen,

3. Leitung und Kontrolle des Wirtschaftsbetriebes,

4. Überprüfung der Geschäftsbücher und des Warenbestandes,

5. Aufstellung einer Heimordnung, die der Zustimmung des Aufsichtführenden bedarf,

6. Wahrnehmung des Hausrechts, soweit der Heimgesellschaft übertragen,

7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

8. Abfassen und Erstatten des Jahresberichts mit Gewinn- und Verlustrechnung für die Mitgliederversammlung,

9. Aufstellen von jährlichen Haushaltsplänen,

Satzung der gemeinsamen Heimgesellschaft für Offiziere und Unteroffiziere

Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e. V.

10. Übernahme, Verwaltung und jährlicher Nachweis von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen

aller Art (außer Leihgerät von Lieferfirmen, soweit gestattet),

11. Ausfertigung von Zahlungsanweisungen,

12. Aufstellung von monatlichen Kassenabschlüssen,

13. Durchführung von Mitgliederversammlungen und Ausführung deren Beschlüsse.

(8) Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und dessen Stellvertreter

sind geheim zu wählen.

Erreicht ein Kandidat für sein Vorstandsamt nicht die Mehrheit der Stimmen der wahlberechtigten

Mitglieder, weil sich die Stimmen auf mehrere Kandidaten verteilen, so ist der Kandidat

gewählt, der nach einer Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen

die einfache Mehrheit der Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder erhält.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder insgesamt vor Ablauf der Amtszeit von der

Mitgliederversammlung aus ihrem Amt abberufen werden, wenn grobe Pflichtverletzung oder

Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung festgestellt worden ist.

(10) Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet:

1. mit Ablauf der regulären Amtszeit,

2. bei der Abberufung durch die Mitgliederversammlung

3. bei Verlust der Voraussetzungen zur Wählbarkeit,

4. bei Niederlegung des Amtes,

5. durch Tod des Vorstandsmitgliedes.

(11) Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand monatliche Sitzungen durch, die vom

ersten Vorsitzenden zu berufen und zu leiten sind.

Die Ladungsfrist beträgt drei Arbeitstage. Der erste Vorsitzende kann mündlich ohne Angabe

der Tagesordnung einladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der

Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erschienen ist. Die Vorstandssitzungen sind

nicht öffentlich.

Die Beschlussfassung geschieht mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit der

Ausnahme § 4 und § 5.

Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das folgende Angaben enthalten muß:

1. Ort und Datum der Vorstandssitzung,

2. Teilnehmer,

3. Beschlüsse mit Wortlaut und Angabe der Beschlussform und Abstimmungsergebnis,

4. Protokollführer.

Die Protokolle sind vom ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und

den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.

(12) Der Vorstand ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister

durchzuführen.

Die Anmeldung hat schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften zu geschehen

und betrifft jede Änderung des Vorstandes, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins

und ggf. bestellte Liquidatoren.

Jeder Anmeldung ist die Urschrift und eine Protokollabschrift beizufügen.

(13) Der Vorstand ist nicht berechtigt, Beschlüsse über Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder

selbst zu fassen.

§ 10 Überschüsse

(1) Überschüsse aus der Bewirtschaftung dürfen nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden;

sie sind vielmehr ausschließlich zur besseren Ausgestaltung des Heimes sowie zur Förderung

bildender, geselliger und gesellschaftlicher, sozialer und kultureller/musischer Vorhaben zu

verwenden.

Satzung der gemeinsamen Heimgesellschaft für Offiziere und Unteroffiziere

Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e. V.

(2) Geldspenden sind unzulässig.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein besteht vom Tage der Gründungsversammlung an

1. Eine Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der ordentlichen Mitglieder

der jeweiligen Dienstgradgruppe der Offiziere/Unteroffiziere und der vergleichbaren

Zivilbediensteten nur zum Zwecke der Gründung einer eigenen Offiziersheimgesellschaft/

Unteroffiziersheimgesellschaft für den Standortbereich vollzogen werden.

2. Für andere Fälle außer § 11, Ziff. 1.1 kann die Auflösung nur mit einer Mehrheit von drei

Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder durchgeführt werden.

(2) Das Bar- und Sachvermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten fällt im Falle von § 11,

Ziff. 1 den Nachfolgeorganisationen im Verhältnis ihrer Mitglieder zu.

In allen anderen Fällen außer § 11, Ziff. 1 entscheidet die mit der Vollziehung der Auflösung

beauftragte Mitgliederversammlung über den Verbleib des Bar- und Sachvermögens.

(3) Über den weiteren Verbleib der Traditionsstücke des Vereins entscheidet die mit der Auflösung

beauftragte Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 12 Änderung der Satzung

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel

der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die aufgrund von

Verfügungen des Registergerichts notwendig sind, kann der Vorstand allein beschließen. Sie

sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zugeben.

(2) Die Satzung und etwaige Änderungen sind dem Aufsichtführenden zur Kenntnis zu bringen.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer überprüfen mehrfach, mindestens jedoch zweimal im Jahr, die Konten, Wirtschaftsbücher

und Vermögenswerte.

(2) Eine Überprüfung ist unmittelbar vor der Mitgliederversammlung durchzuführen, bei der der

Jahresbericht § 8 (4) 5. abgegeben wird.

Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung bekannt

zugeben.

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