Satzung der IG der Unteroffiziere

Satzung der Interessengemeinschaft der Unteroffiziere (IGU)

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1 Die Gemeinschaft führt den Namen Interessengemeinschaft Unteroffiziere Strelasund-Kaserne und hat seinen Sitz in 18445 Kramerhof OT Parow, Pappelallee 24. Es besteht kein Gerichtsstand als juristische Person nach Vereinsrecht.
2 Das Geschäftsjahr der Gemeinschaft ist das Kalenderjahr.
3 Damit die Gemeinschaft ihre Aufgaben erfüllen kann, nutzt sie vorrangig die Räumlichkeiten der Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e.V.

 

2 Zweck der Gemeinschaft

2.1 Pflege derKameradschaft

2.2 Dienstliche und außerdienstliche Betreuung ihrer Mitglieder

2.3 Durchführung kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen

2.4 Aktive Mitwirkung bei organisatorischen,personellen und materiellen Maßnahmen bei der Umsetzung des Betreuungskonzeptes

2.5 Im Falle der Auflösung der Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e. V. nach11 (1)1 derer Satzung (siehe l3) übernimmt die Interessengemeinschaft kommissarisch die Aufgaben der Unteroffizierheimgesellschaft.

 

3 Mitglieder

3.1 Die IGU hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in Angelegenheiten der Interessengemeinschaft. Die außerordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind Mitglieder mit beratender Stimme. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft (Eintritt, Ausschluss) wird nach den §4 und 5 getroffen.

3.2 Ordentliche Mitglieder können werden:

3.2.1 aktive Unteroffiziere und ehemalige Unteroffiziere (Reservisten, Veteranen, vglb.) sowie außerordentliche Mitglieder des Vorstandes

3.2.2 Beamte des mittleren Dienstes der Bundeswehrverwaltung und Tarifbeschäftigte der Strelasund-Kaserne

3.3 Außerordentliche Mitglieder können werden:

3.3.1 Personen, die einen Bezug zur Bundeswehr haben (z.B. Polizei, Zoll, BwDLZ, DMB, Reservisten)

3.3.2 Unteroffiziere verbündeter und befreundeter Streitkräfte

3.3.3 Trainingsteilnehmer nach bestandenem Unteroffizierslehrgang (UL1)

3.3.4 vergleichbare Beamte, Tarifbeschäftigte und Unteroffiziere im Ruhestand.

 

4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Auf Antrag

4.2 Eine Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen

4.3 Mitglieder der IGU sind zwangsläufig Mitglieder der Messegesellschaft Strelasund - Kaserne e. V.

 

5 Beendigung der Mitgliedschaft

5. 1 Die Mitgliedschaft der Mitglieder endet:

5 1.1 auf eigenen Antrag

5.1.2 mit einer absoluten Mehrheit der Anwesenden auf der Mitgliederversammlung bei grob fahrlässigen Vergehen nach vorheriger Anhörung

5.1.3 bei Trainingsteilnehmern zwangsläufig mit derVersetzung

5.1.4 durch Tod des Mitgliedes.

5.2 Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand der IGU zu erklären. Die Mitgliedschaft kann monatlich beendet werden. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum letzten Tag eines Monats.

 

6 Mitgliedsbeiträge

6.1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der IGU richtet sich nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Beiträge können jährlich oder halbjährig eines Kalenderjahres entrichtet werden.

6.2 Die Beiträge können per Bankeinzug oder in bar entrichtet werden. Kosten (Bearbeitungsgebühren) die aus mangelnder Deckung des Kontos entstehen werden an das Mitglied weiter gegeben.

6.3 Anteile, die der IGU zugeordnet werden können, bucht die Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e.V. auf das von der IGU verwaltete Konto.

 

7 Organe

7.1 Die Organe der Gemeinschaftsind:

7.2 die Mitgliederversammlung.

7.3 der Vorstand als Interessenvertretung.

 

8 Mitgliederversammlung

8.1 DieMitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder der IGU. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind einzuladen

8.2 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Gemeinschaft, in dem jedes ordentliche Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung hat. Die außerordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.

8.3 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr spätestens jedoch 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen. Die Leitung obliegt dem Vorstand.

8.4 Die Mitgliederversammlung ist, soweit in seiner Satzung nicht anders bestimmt unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht und schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung allen Mitgliedern zugestellt wurde.

In dringenden Fällen kann die Tagesordnung auf Antrag ergänzt werden. Über die ergänzte Tagesordnung muss erneut abgestimmt werden.

8.5 Die Mitgliederversammlung, ist mit einer Frist von mindestens 10 Arbeitstagen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu berufen. Hierzu sind die Mitglieder (nach 8.1) schriftlich an die der IGU zuletzt mitgeteilten Wohnanschrift/Mailadresse oder LONO einzuladen. Schriftliche Anträge müssen

7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Bei Bedarf (wenn 25% der Mitglieder eine Erforderlichkeit sehen) muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dabei müssen die Mitglieder den Zweck, die Gründe und Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen. Die Beschlussfähigkeit regelt 8(8.4)

8.6 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

8.6.1 Wahl und Abwahl des Vorstandes.

8.6.2 Wahl derKassenprüfer.

8.6.3 Beschluss überSatzungsänderungen

8.6.4 Zielsetzung bei der Nutzung der zur Verfügung stehen der Haushaltsmittel

8.6.5 Beaufsichtigung der Interessenvertretung durch Entgegennahme des Finanzberichtes und der neuen Jahresplanung

8.6.6 Beschluss über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften

8.7 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder in öffentlicher Form

durch Handzeichen. Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) vorgenommen werden, wenn ein anwesendes ordentliches Mitglied es verlangt. Änderungen, welche sich auf die Satzung beziehen regelt der 12. Beschlüsse zur Auflösung der Gemeinschaft regelt der §11

8.8 Anträge zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den Mitgliedern in Schriftform mit vollständigem Wortlaut mit der Einladung zuzustellen

8.9 Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit folgenden Angaben zuerstellen:

8.9.1 Ort /Datum der Versammlung

8.9.2 Eröffnung und Feststellung derBeschlussfähigkeit

8.9.3 Genehmigung derTagesordnung

8.9.4 Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

8.9.5 Anträge zur Beschlussfassung

8.9.6 Art der Abstimmung und genaues Abstimmungsergebnis: Gültige Ja-Stimmen, gültige Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters (i.d.R. 1.Sprecher).

 

9 Der Vorstand

9.1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Interessengemeinschaft Unteroffiziere.

9.2 Der Vorstand besteht aus folgenden ordentlichen Mitgliedern gem. 3(3.2):

9.2.1 dem Sprecher

9.2.2 stellvertretenden Sprecher

9.2.3 Kassenwart

9.2.4 Schriftführer

9.2.5 stellvertretenden Schriftführer/gleichzeitig Beisitzer

9.2.6 Vertreter der „Ehemaligen“ gem. 3(3.2.1)

9.2.7 Beisitzern (insgesamt bis zu 3)

9.3 Der Sprecher und der Kassenwart nehmen die Aufgaben als Interessenvertreter im Vorstand der Messegesellschaft Strelasund - Kaserne e.V. wahr. Bei ihrer Abwesenheit werden sie durch den stellvertretenden Sprecher oder Schriftführer vertreten.

9.4 Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

9.5 Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand monatliche Sitzungen durch, welche vom Sprecher einberufen und geleitet werden.

In dringenden Fällen kann der Sprecher mündlich, unter Verzicht auf die Einladungsfrist, bei Nennung des Beratungsgegenstandes, einladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die Beschlussfassung geschieht mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.Bei Bedarf können Mitglieder zur Vorstandssitzung eingeladen werden.

9.6 Der Vorstand der Interessengemeinschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen.

9.7 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode vorzeitig aus,so kann die Mitgliederversammlung auf Antrag ein neues Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtsdauer wählen.

9.8 Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder insgesamt vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Anwesenden aus ihrem Amt abberufen werden.

9.9 Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliedern zuwählen.

9.10 Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet wie folgt:

9.10.1 mit Ablauf der regulären Amtszeit

9.10.2 bei der Abberufung(grobePflichtverletzung/Untätigkeit) in Form einer ordentlichen bzw.außerordentlichen Mitgliederversammlung.

9.10.3 bei Niederlegung des Amtes in schriftlicher Form mit einer Frist von 3 Monaten.

9.10.4 durch Tod des Interessenvertretungsmitgliedes

9.11 Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Diese sind vom Sprecher und Schriftführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder der IGU können die Beschlüsse auf der Seite der Interessengemeinschaft einsehen.

9.12. Der Vorstand ist nicht berechtigt, Beschlüsse über Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder selbst zu fassen.

 

10 Kassenprüfer

10.1 Insgesamt sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese führen jährlich, vor der Mitgliederversammlung, eine Prüfung der Kassen durch.

10.2 Im Falle der Bildung einer Unteroffizierheimgesellschaft überprüfen die Kassenprüfer Wirtschaftsbücher und Vermögenswerte der Messegesellschaft Strelasund-Kaserne e.V.die zur Übernahme anstehen und fertigen hier über ein Protokoll.

10.3 Während der Übergangszeit ist eine Überprüfung unmittelbar vor der ersten Mitgliederversammlung durchzuführen.

10.4 Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung gem. Kassenbericht bekannt zugeben.

10.5 Des Weiteren werden die Verwendung und Buchung der Anteile aus dem Vereinsvermögen ordnungsgemäß überprüft.

 

11 Auflösung

11.1 Die Auflösung der IGU erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder.

11.2 Das Bar- und Sachvermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten fällt im Falle der Auflösung der Nachfolgeorganisation zu. In allen anderen Fällen entscheidet die mit der Vollziehung der Auflösung beauftragte Mitgliederversammlung über den Verbleib des Bar- und Sachvermögens.

 

12 Änderung der Satzung

12.1 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist in der Mitgliederversammlung eine 2/3 Mehrheit der erschienenen, ordentlichen Mitglieder erforderlich.

 

13 Gründung einer UHG

13.1 Im Falle der Auflösung der Messegesellschaft Strelasund-Kasernee.V.wandelt sich die Interessengemeinschaft der Unteroffiziere in eine Unteroffizierheimgesellschaft um. In diesem Fall übernimmt die Interessenvertretung der IGU kommissarisch die Aufgaben des Vorstandes der Unteroffizierheimgesellschaft.

13.2 Der Vorstand hat unverzüglich eine Gründerversammlung einzuberufen.

13.3 Diese Ordnung ist als Satzung nach dem Vereinsrecht neu zu überarbeiten.

Kramerhof, den 17. September 2019